BAG - Urteil vom 20.05.2010
8 AZR 734/08
Normen:
BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a;
Fundstellen:
NJW 2010, 3743
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1157/07
ArbG München, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 18543/06

Treuwidrigkeit des Widerspruchs bei Betriebsübergang; Substanziierung des Vorwurfs der Treuwidrigkeit

BAG, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 734/08

DRsp Nr. 2010/17141

Treuwidrigkeit des Widerspruchs bei Betriebsübergang; Substanziierung des Vorwurfs der Treuwidrigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. 2. Hält der Arbeitgeber dem Widersprechenden vor, er berufe sich dabei auf eine vorausgegangene eigene Schlechtleistung, so gehört dabei zur Substanziierung des Vorwurfs der Treuwidrigkeit, dass der Arbeitnehmer für die Schlechtleistung überhaupt verantwortlich gewesen ist und darüber hinaus bei der früheren Leistung weisungswidrig gehandelt hat.

Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. August 2008 - 8 Sa 1157/07 - in Ziffer 2 und 3 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. August 2008 - 8 Sa 1157/07 - zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a;

Tatbestand: