Typisch stille Beteiligung

Autor: Löbe

Allgemeines

Sind Kommanditisten nicht als Mitunternehmer i.S.d. §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen, dann können sie im Innenverhältnis unter Umständen die Stellung von typisch stillen Gesellschaftern erlangt haben.1) Ein Gesellschaftsvertrag, der für einen Kommanditisten ungewöhnliche Beschränkungen enthält, von einem typischen stillen Gesellschafter aber hingenommen würde, kann steuerrechtlich als Grundlage einer so zu wertenden Geschäftsbeziehung angesehen werden.2) Entsprechendes gilt, wenn eine atypisch stille Gesellschaft oder Unterbeteiligung mit für einen atypischen stillen Gesellschafter oder Unterbeteiligten ungewöhnlichen Beschränkungen vereinbart ist. Es kommt dann die Wertung als typische stille Gesellschaft oder typische Unterbeteiligung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass dem Gesellschafter wenigstens annäherungsweise die Rechte zustehen, die einem stillen Gesellschafter nach den §§  230  ff. HGB zukommen.3)

Bei einer typisch stillen Beteiligung ist charakteristisch, dass allein der Geschäftsinhaber

als Inhaber des Handelsgeschäfts die Geschäfte führt,

nach außen in Erscheinung tritt,

aus den abgeschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird