FG Köln - Senatsurteil vom 11.10.2002
11 K 1111/96
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ; UStG (1993) § 4 Nr. 28a ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 351
EFG 2003, 473

Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter Zurückbehaltung des angeschlossenen Dentallabors in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis

FG Köln, Senatsurteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 11 K 1111/96

DRsp Nr. 2003/554

Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter Zurückbehaltung des angeschlossenen Dentallabors in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis

1. Bei einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Labor ohne eigenen Kundenkreis stellt das Labor keinen selbständigen Teil des Vermögens (Teilbetrieb) dar.2. Das angeschlossene Dentallabor ist -zumindest- dann eine wesentliche Betriebsgrundlage der freiberuflichen Zahnarztpraxis, wenn die vom Labor erzielten Umsätze ca. 26% der insgesamt erzielten Umsätze ausmachen und die dem Labor dienenden materiellen Wirtschaftsgüter von einigem Gewicht sind.3. Die Lieferung des Geschäftswerts der Zahnarztpraxis ist umsatzsteuerpflichtig aber steuerfrei nach § 4 Nr. 28a UStG (Fassung 1993). In dem Praxiswert ist kein auf den Laborleistungen beruhender Anteil enthalten, wenn die Geschäftstätigkeit des zurückbehaltenen Dentallabors fortgeführt wird. In diesem Fall ist der auf das Labor entfallende Geschäftswert nicht auf die Gemeinschaftspraxis übergegangen. Der Geschäftswert hat sich nicht verflüchtigt, sondern ist zusammen mit dem Labor abgespalten und verselbständigt worden.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ; UStG (1993) § 4 Nr. 28a ; UmwStG § 24 ;

Tatbestand: