BFH - Urteil vom 19.10.2005
XI R 4/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 434
BFH/NV 2006, 407
BFHE 211, 262
BStBl II 2006, 509
DB 2006, 76
DStR 2006,16
NJW 2006, 319
Vorinstanzen:
FG Köln - 4 K 4199/99 - 15.10.2003 (EFG 2004, 555),

Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen XI R 4/04

DRsp Nr. 2005/20883

Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

»Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihr Wahlrecht, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln, für das Streitjahr 1994 wirksam ausgeübt hat.

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 1992 ein Architekturbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bis zum Jahr 1993 einschließlich ermittelte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung.