LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2005
8/3 Sa 1816/04
Normen:
BGB § 613a ; BetrAVG § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12571/02

Übergang der Arbeitsverhältnisse mit tatsächlicher Übernahme der Leitungsmacht durch Betriebserwerber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 8/3 Sa 1816/04

DRsp Nr. 2006/19754

Übergang der Arbeitsverhältnisse mit tatsächlicher Übernahme der Leitungsmacht durch Betriebserwerber

»1. Hat ein neuer Arbeitgeber die tatsächliche Leitungsmacht in einem Betrieb übernommen, kann ein späterer Vertrag zwischen altem und neuem Arbeitgeber, wonach die Arbeitnehmer nicht übergingen, die Wirkungen des § 613a BGB nicht hindern. 2. Wird ein Vertrag über einen Betriebsübergang geschlossen, führt dieser nur und erst dann zum Übergang der Arbeitsverhältnisse, wenn der Erwerber tatsächlich die Leitungsmacht übernimmt.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrAVG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin betriebliche Zusatzrente verlangen kann.

Der am 03. Februar 1937 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik. Er war in der DDR seit dem 16. September 1951 im Anlagenbau bei der C beschäftigt. Nach der Wende übernahm die D die C. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der D und dem Kläger vom 26.06.1991 heißt es u.a.:

"Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem:

- Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen vom 09.10.1990

- Vertrag zwischen der Firma C und der Firma D vom 12.06.1991 sowie der dazugehörigen Protokollnotiz gleichen Datums