1. Der angefochtene Bescheid über die Feststellungen nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 vom 3. Mai 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 werden dahingehend geändert, dass die Feststellung des verbleibenden Betrags nach § 2a Abs. 3 EStG für die USA aufgehoben wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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