FG München - Urteil vom 07.02.2011
7 K 1005/09
Normen:
UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 a.F. § 11 Abs. 1; EStG 1997 § 2a Abs. 3 S. 3; EStG 1997 § 2a Abs. 3 S. 5; UmwStG 1977 § 15 Abs. 3; AO § 45; UmwG 1995 § 2 Nr. 1; UmwG 1995 § 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 804

Übergang des gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger nach Verschmelzung

FG München, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 7 K 1005/09

DRsp Nr. 2011/11217

Übergang des gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger nach Verschmelzung

1. Durch die Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Kapitalgesellschaft geht das der Nachversteuerung unterliegende Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 nicht von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach der die steuerlichen Rechtsfolgen der Verschmelzung von Körperschaften eigenständig und abschließend regelnden Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 (vor Änderung durch das StBereinG 1999) tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft insoweit in keine Rechtsnachfolge ein (entgegen BMF-Umwandlungssteuererlass v. 21.8.2001, BStBl 2001 I S. 543). 2. Ein Übergang des Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. auf die übernehmende Kapitalgesellschaft lässt sich auch nicht aus § 45 AO entnehmen.

1. Der angefochtene Bescheid über die Feststellungen nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 vom 3. Mai 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. März 2009 werden dahingehend geändert, dass die Feststellung des verbleibenden Betrags nach § 2a Abs. 3 EStG für die USA aufgehoben wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.