BFH - Urteil vom 25.06.2009
IV R 3/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; GWB a.F. § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 516/01 870

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden, nicht allein vom Erwerber abhängigen Bedingung mit Eintritt dieser Bedingung; Ansetzung von Aktien der AG als erzielte Veräußerungspreise bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IV R 3/07

DRsp Nr. 2009/24194

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden, nicht allein vom Erwerber abhängigen Bedingung mit Eintritt dieser Bedingung; Ansetzung von Aktien der AG als erzielte Veräußerungspreise bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung

Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; GWB a.F. § 24a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) und S waren Komplementäre, die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. bis 4. (Kläger zu 2. bis 4.) Kommanditisten der X KG (KG); die Kläger zu 2. bis 4. sind zugleich die Erben nach S. Weitere Komplementärin war die X Beteiligungs GmbH.