Die Parteien streiten darüber, ob zwischen den Parteien aufgrund Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht und der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 2001 als Steuersachbearbeiter bei der Firma O C T GmbH (im weiteren: O GmbH), einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beschäftigt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war bis zum 20. Juni 2003 der Beklagte.
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