BFH - Urteil vom 28.10.2009
I R 4/09
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 19 Abs. 2; GewStG § 10a S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7465/01

Übergang eines bestehenden Verlustabzugs bei Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft; Inhaltliche Anknüpfung der Feststellungen eines i.R. einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes an die Verlustfeststellung

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen I R 4/09

DRsp Nr. 2010/4655

Übergang eines bestehenden Verlustabzugs bei Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige Tochtergesellschaft; Inhaltliche Anknüpfung der Feststellungen eines i.R. einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes an die Verlustfeststellung

1. Wurde im Jahr 1998 eine Holdinggesellschaft auf ihre bisherige einzige Tochtergesellschaft verschmolzen, so ist ein bei ihr bestehender verbleibender Verlustabzug nicht auf die Tochtergesellschaft übergegangen.2. Die Feststellung eines im Rahmen einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes muss inhaltlich an die Verlustfeststellung für die übertragende Gesellschaft anknüpfen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268).

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 19 Abs. 2; GewStG § 10a S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen einer Verschmelzung ein verbleibender Verlustabzug und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übergegangen sind.