LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2002
20 Sa 33/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 455/00

Übergang eines Betriebs auch bei Änderung des Betriebszwecks

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 20 Sa 33/01

DRsp Nr. 2003/4557

Übergang eines Betriebs auch bei Änderung des Betriebszwecks

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000.

Die Klägerin war ab 01.01.1984 bei der Firma X Sportartikel Handels GmbH (künftig: X) als Sekretärin beschäftigt. Ihr Bruttoverdienst betrug zuletzt DM 7.729,20 pro Monat. Die Firma X hatte ihren Sitz in I.. Sie war als Vertriebsgesellschaft der Sportartikelhersteller Z. und Y. tätig. Sie kaufte die Ware unmittelbar bei den Herstellerfirmen ein, lagerte sie und veräußerte sie an Sportgeschäfte weiter.