LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2008
3 Ta 125/08
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 114 S. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/08

Übergang eines Betriebsteils

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 125/08

DRsp Nr. 2008/18525

Übergang eines Betriebsteils

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 114 S. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist seit dem 01.02.1997 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 14.04.2000, Bl. 14 f. d.A.). Mit dem Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 17 d.A.) kündigte die Beklagte zu 1 der Klägerin zum 30.04.2008. Die Klägerin erhob (zunächst) Klage (nur) gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 nicht durch ordentliche Kündigung vom 21.12.2007 zum 30.04.2008 sein Ende finden wird und über den genannten Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 04.04.2008 (Bl. 44 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage erstinstanzlich zuletzt "um die Beklagte zu 2 erweitert" und beantragt insoweit hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2 ein Arbeitsverhältnis ab 01.05.2008 zu unveränderten Bedingungen gemäß dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 (gemäß Arbeitsvertrag vom 14.04.2000 unter Berücksichtigung des sozialen Besitzstandes) besteht.

Zur Begründung der Klagerweiterung führt die Klägerin u.a. aus: