BFH - Urteil vom 27.05.2009
I R 94/08
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 2; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 15 Abs. 1; UmwStG § 15 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4;

Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags auf die übernehmende Körperschaft bei Fortführung des Verlustbetriebs durch ein anderes Unternehmen; Auslegung des § 12 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997; Berücksichtigung eines auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellten, verbleibenden Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I R 94/08

DRsp Nr. 2009/16106

Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags auf die übernehmende Körperschaft bei Fortführung des Verlustbetriebs durch ein anderes Unternehmen; Auslegung des § 12 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997; Berücksichtigung eines auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellten, verbleibenden Verlustvortrags

1.Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt.2.Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 2; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 15 Abs. 1; UmwStG § 15 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4;

Gründe:

I.