BFH - Urteil vom 05.05.2010
I R 60/09
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4824/08

Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags bei einer Verschmelzung einer GmbH trotz fehlender Fortführung des Betriebs in genügendem Umfang; Fortführung eines Betriebs in einem genügenden Umfang trotz eines Umsatzrückgangs auf Null und fehlender Aussicht auf Akquise weiterer Aufträge in absehbarer Zeit

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen I R 60/09

DRsp Nr. 2010/19329

Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags bei einer Verschmelzung einer GmbH trotz fehlender Fortführung des Betriebs in genügendem Umfang; Fortführung eines Betriebs in einem genügenden Umfang trotz eines Umsatzrückgangs auf Null und fehlender Aussicht auf Akquise weiterer Aufträge in absehbarer Zeit

NV: Eine den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs ermöglichende Betriebsfortführung in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang liegt nicht vor, wenn die vormalige Tätigkeit des den Verlust verursacht habenden Betriebs faktisch zum Erliegen kommt. Der Fortbestand einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die Chance, die Tätigkeit später ggf. wieder aufnehmen zu können, reichen nicht aus.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d;

Gründe

I.

Streitpunkt ist der Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags infolge von Verschmelzungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) -- UmwStG 1995 n.F.--.

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