Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung

Autor: Wenhardt

Neben dem Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gibt es auch den umgekehrten Übergang. Dieser Fall kommt in der Praxis jedoch eher selten vor. Steuerpflichtige können - soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnermittlungsart besteht - die Gewinnermittlungsmethode frei wählen. Die Einnahmenüberschussrechnung nach §  4 Abs.  3 EStG kann somit gewählt werden, wenn der Steuerpflichtige

nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§§  140, 141 AO) zur Führung von Büchern und Anfertigung von Abschlüssen verpflichtet ist und

auch freiwillig keine Bücher führt und Abschlüsse macht.

Ein Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung kommt somit nur in folgenden drei Fällen vor:

Wegfall der abgeleiteten Buchführungspflicht i.S.d. §  140 AO, z.B. durch Löschung der Firma eines Gewerbetreibenden im Handelsregister oder Aufgabe des Grundhandelsgewerbes (keine Buchführungspflicht nach §§  238, 239 HGB → keine Buchführungspflicht nach §  140 AO).

Wenn die originäre steuerliche Buchführungspflicht nach §  141 AO entfällt, weil die gesetzliche Gewinngrenze von 50.000 Euro bzw. Umsatzgrenze von 500.000 Euro unterschritten wird.