BAG - Urteil vom 16.03.1994
8 AZR 576/92
Normen:
BGB § 613a; BRRG § 128 Abs. 3 ; GG Art. 28 Abs. 2 ; Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 237) §§ 8, 20 Abs. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 419 BGB
BAGE 76, 69
BB 1994, 1360
EzA § 613a BGB Nr. 117
NZA 1995, 783
AuA 1995, 112
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 106/92
KreisG Zschopau - Urteil vom 24. März 1992 - A 338/91 ,

Übergang von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 576/92

DRsp Nr. 1995/888

Übergang von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes

»Die Arbeitsverhältnisse der an Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen Beschäftigten sind nicht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 kraft Gesetzes auf die Gemeinden als Träger der Kindertageseinrichtungen übergegangen.«

Normenkette:

BGB § 613a; BRRG § 128 Abs. 3 ; GG Art. 28 Abs. 2 ; Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 237) §§ 8, 20 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein vom früheren Arbeitgeber der Klägerin kraft Gesetzes übergegangenes Vollzeitarbeitsverhältnis oder lediglich das kraft einzelvertraglicher Vereinbarung neu begründete Teilzeitarbeitsverhältnis besteht.

Die am 7. November 1947 geborene Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin. Sie arbeitete aufgrund eines mit dem Rat des Kreises Z geschlossenen Arbeitsvertrages seit 1. März 1977 als Kindergärtnerin. Sie war als Vollzeitkraft tätig und erzielte im Monat Mai 1991 ein Monatsgehalt in Höhe von DM 1.430,-- brutto.