Autor: Wenhardt |
In bestimmten Fällen muss der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) wechseln, insbesondere bei
Überschreiten der gesetzlichen Gewinn- oder Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht (§§ 140, 141 AO) Die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beläuft sich auf 500.000 Euro. Die Gewinngrenze i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO beträgt 50.000 Euro. |
Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs oder der Freiberuflerpraxis |
Übergang von einer freiberuflichen zu einer gewerblichen Tätigkeit |
Gewinnschätzung bei der Einnahmenüberschussrechnung (H 4.5 "Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG" EStH 2011). |
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