BGH - Urteil vom 02.11.1987
II ZR 50/87
Normen:
HGB §§ 105 ff;
Fundstellen:
BB 1988, 230
BGHR HGB § 105 Beweislast 1
DB 1988, 281
MDR 1988, 382
NJW 1988, 1325
WM 1988, 265
Warn 1987, 330
ZIP 1988, 164
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Übergang von Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag auf den neuen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 02.11.1987 - Aktenzeichen II ZR 50/87

DRsp Nr. 1996/5311

Übergang von Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag auf den neuen Gesellschafter

»Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen, folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.«

Normenkette:

HGB §§ 105 ff;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich zum zweiten Mal im Revisionsrechtszug. Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 162/85 - verwiesen (vgl. auch das Parallelurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.