BAG - Urteil vom 05.02.2009
6 AZR 110/08
Normen:
BGB § 613a; InsO § 108 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 80 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18 Abs. 3; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 264; ZPO § 811 Nr. 5; ZPO § 888;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 308
AuR 2009, 226
BAGE 129, 257
DB 2009, 1360
DZWIR 2009, 284
NZA 2009, 1215
ZIP 2009, 984
ZInsO 2009, 1116
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1604/06
ArbG Berlin, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 73369/05

Übergang von Leistungs- zu Feststellungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Revisionsverfahren; Beitragsschuld des insolventen Arbeitgebers zu den Sozialkassen als Masseverbindlichkeit

BAG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 110/08

DRsp Nr. 2009/10101

Übergang von Leistungs- zu Feststellungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Revisionsverfahren; Beitragsschuld des insolventen Arbeitgebers zu den Sozialkassen als Masseverbindlichkeit

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Die Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) auf Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sind Masseverbindlichkeiten. Orientierungssätze: 1. Altmasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO können nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. 2. Der Übergang von einer Leistungs- zu einer Feststellungsklage stellt eine Beschränkung des Klageantrags und somit gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Er ist im Falle einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit während des Revisionsverfahrens auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig.