Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte weiterhin Schuldner einer gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Versorgungszusage ist.
Der Kläger war in der Zeit von Februar 1974 bis zum 31.10.2003 als amtlich anerkannter Sachverständiger beim Beklagten beschäftigt. Am 01.11.2003 schied der Kläger altersbedingt aus. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beklagten vom 14.11.2000.
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