LAG Köln - Urteil vom 08.12.2005
6 Sa 1149/05
Normen:
BetrAVG § 4 ; BGB § 613a ; UmwG § 22 § 132 § 133 § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 13354/04

Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei Abspaltung von Unternehmensteilen nach dem Umwandlungsgesetz

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1149/05

DRsp Nr. 2006/19853

Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei Abspaltung von Unternehmensteilen nach dem Umwandlungsgesetz

»Der Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei der Abspaltung von Unternehmensteilen nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht von der Zustimmung der Versorgungsberechtigten und/oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig (im Anschluss an BAG v. 22.02.2005 - 3 AZR 499/03 (A)).«

Normenkette:

BetrAVG § 4 ; BGB § 613a ; UmwG § 22 § 132 § 133 § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte weiterhin Schuldner einer gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Versorgungszusage ist.

Der Kläger war in der Zeit von Februar 1974 bis zum 31.10.2003 als amtlich anerkannter Sachverständiger beim Beklagten beschäftigt. Am 01.11.2003 schied der Kläger altersbedingt aus. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beklagten vom 14.11.2000.