I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die beklagte Stadt Versorgungsschuldnerin des Klägers geblieben ist, obwohl der städtische Eigenbetrieb, in welchem der Kläger zuletzt beschäftigt war, nach seinem Ausscheiden auf die neu gegründete Klinikum D gGmbH ausgegliedert wurde.
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