BAG - Beschluß vom 31.05.2000
7 ABR 78/98
Normen:
BetrVG 1972 § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2, § 22 ; BGB § 613a; SpTrUG §§ 1, 13 Abs. 1 ; VermG § 6b Abs. 9 ; DBGrG § 2 Abs. 1, § 25 ; UmwG § 321 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 30
BB 2000, 1350
DB 2000, 1232
DB 2000, 2481
NZA 2000, 1350
ZInsO 2001, 141
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 31141/97
LAG Berlin, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 1 und 2/98

Übergangsmandat des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 78/98

DRsp Nr. 2000/10073

Übergangsmandat des Betriebsrats

»1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15). 2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2, § 22 ; BGB § 613a; SpTrUG §§ 1, 13 Abs. 1 ; VermG § 6b Abs. 9 ; DBGrG § 2 Abs. 1, § 25 ; UmwG § 321 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.