FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2007
4 K 280/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 3c Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 § 9 § 34 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 737
EFG 2007, 832

Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 280/06

DRsp Nr. 2007/7608

Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

1. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern. 2. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt. 3. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honrarrechnung selbst bezahlt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 3c Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 § 9 § 34 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Outplacementberatung des Klägers (Kl), deren Kosten sein früherer Arbeitgeber getragen hat.