Übernahme des Verlustvortrags einer verschmolzenen Körperschaft gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien; Annahme einer Unternehmensfortführung trotz Umsatzrückgang bei Erhöhung des Anlagevermögens
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 12 K 8279/05 B
DRsp Nr. 2008/21184
Übernahme des Verlustvortrags einer verschmolzenen Körperschaft gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien; Annahme einer Unternehmensfortführung trotz Umsatzrückgang bei Erhöhung des Anlagevermögens
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2000, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1KStG auf den 31. Dezember 2000 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2KStG 2000, sämtlich vom 25. März 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005, werden dahingehend geändert, dass der zum 31. Dezember 2000 bestehende vortragsfähige Verlust der auf die Klägerin verschmolzenen B GmbH bei dieser berücksichtigt wird.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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