FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2008
12 K 8279/05 B
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
EFG 2009, 147
EFG 2009, 63
GmbHR 2009, 331

Übernahme des Verlustvortrags einer verschmolzenen Körperschaft gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien; Annahme einer Unternehmensfortführung trotz Umsatzrückgang bei Erhöhung des Anlagevermögens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 12 K 8279/05 B

DRsp Nr. 2008/21184

Übernahme des Verlustvortrags einer verschmolzenen Körperschaft gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Maßgeblichkeit des Übertragungszeitpunkts für die Beurteilung des Zustandes der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995; Umfang der Zulässigkeit des Absinkens der für die Annahme einer Unternehmensfortführung maßgebenden Kriterien; Annahme einer Unternehmensfortführung trotz Umsatzrückgang bei Erhöhung des Anlagevermögens

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2000, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 2000 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG 2000, sämtlich vom 25. März 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005, werden dahingehend geändert, dass der zum 31. Dezember 2000 bestehende vortragsfähige Verlust der auf die Klägerin verschmolzenen B GmbH bei dieser berücksichtigt wird. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.