BAG - Urteil vom 22.07.2004
8 AZR 350/03
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuA 2004, 56
AuA 2006, 434
AuR 2004, 475
BAGE 111, 283
BAGReport 2005, 78
BB 2004, 2696
BB 2005, 216
DB 2004, 2482
MDR 2005, 220
NJW 2005, 174
NZA 2004, 1383
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1317/02
ArbG Bochum, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3027/01

Übernahme von Personal bei Betriebsübergang - hier: - eines Gefahrstofflagers

BAG, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 350/03

DRsp Nr. 2004/16880

Übernahme von Personal bei Betriebsübergang - hier: - eines Gefahrstofflagers

»Steht ein Betriebsübergang bereits auf Grund anderer Kriterien fest, ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Rechtsfolge und nicht zwingende Voraussetzung eines Betriebsübergangs. Der Nichtübernahme von Personal kann grundsätzlich nur bei betriebsmittelarmen Betrieben den Tatbestand des Betriebsübergangs ausschließende Bedeutung zukommen.«

Orientierungssätze:1. Will der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber geltend machen, ist die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu dem Erwerber und nicht auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zu richten.