I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Seine Mutter übergab ihm im Streitjahr 2000 ihren zu diesem Zeitpunkt bereits vom Kläger bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die mit einem Zweifamilienhaus bebaute Hofstelle. Das Wohnhaus gehört seit dessen Entnahme zum Privatvermögen. Darin nutzen die Mutter des Klägers und der Kläger mit seiner Familie je eine Wohnung. Der Übergabevertrag verpflichtete den Kläger, die auf dem Betrieb und dem Wohnhaus lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Kläger hatte danach drei im Übergangszeitpunkt mit insgesamt 120 037 DM noch valutierte Darlehen zu übernehmen, wovon auf die vom Kläger genutzte Wohnung 20 354 DM entfielen. Ferner hatte der Kläger seinen beiden Schwestern Ausgleich zu leisten.
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