BFH - Urteil vom 06.09.2006
IX R 25/06
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 ; EigZulG § 1 § 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 313
BFHE 215, 465
BStBl II 2007, 265
DB 2007, 34
DStRE 2007, 223
NZM 2007, 373
ZEV 2007, 189
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/03

Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Hof-Erbfolge als Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Wohnung

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen IX R 25/06

DRsp Nr. 2006/30265

Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Hof-Erbfolge als Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Wohnung

»Anschaffungskosten einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen gehaltene Wohnung zu einem Hof i.S. der HöfeO gehört.«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 ; EigZulG § 1 § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Seine Mutter übergab ihm im Streitjahr 2000 ihren zu diesem Zeitpunkt bereits vom Kläger bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die mit einem Zweifamilienhaus bebaute Hofstelle. Das Wohnhaus gehört seit dessen Entnahme zum Privatvermögen. Darin nutzen die Mutter des Klägers und der Kläger mit seiner Familie je eine Wohnung. Der Übergabevertrag verpflichtete den Kläger, die auf dem Betrieb und dem Wohnhaus lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Kläger hatte danach drei im Übergangszeitpunkt mit insgesamt 120 037 DM noch valutierte Darlehen zu übernehmen, wovon auf die vom Kläger genutzte Wohnung 20 354 DM entfielen. Ferner hatte der Kläger seinen beiden Schwestern Ausgleich zu leisten.