FG Köln - Urteil vom 06.03.2012
13 K 1250/10
Normen:
KStG § 27; AO § 129;
Fundstellen:
BB 2014, 1562

Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

FG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 13 K 1250/10

DRsp Nr. 2014/2919

Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsbericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist, so macht er sich diesen Fehler zu eigen, mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in der gleichen Weise nach §129 AO berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte den Fehler selbst begangen hätte.

Normenkette:

KStG § 27; AO § 129;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe geändert werden kann, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 5.625.000 Euro festgestellt wird.

Die Klägerin ist eine GmbH, die über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügt. Ihr Unternehmensgegenstand war im Streitjahr der Verkauf und Vertrieb von Gebraucht- und Neukraftfahrzeugen sowie von Kraftfahrzeugzubehör und -ersatzteilen, die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, insbesondere im Rahmen der Reparatur bzw. Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.