FG Baden-Württemberg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 23/05
Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen II R 7/07
DRsp Nr. 2008/17426
Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13aErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
»1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand).2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.3. Ist gemäß § 13aErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.«
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