BFH - Urteil vom 13.08.2008
II R 7/07
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1, 3 § 13a ; BewG § 9 § 138 ; BGB § 2174 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1760
BFHE 222, 71
BStBl II 2008, 982
DB 2008, 2232
FamRZ 2008, 2027
ZEV 2008, 550
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 23/05

Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen II R 7/07

DRsp Nr. 2008/17426

Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG; Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert; Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

»1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand).2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.«

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 1, 3 § 13a ; BewG § 9 § 138 ; BGB § 2174 ;

Gründe: