FG München - Beschluss vom 18.06.2004
9 V 958/04
Normen:
EStG (2000) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 8 ; EStG (2001) § 17 Abs. 1 S. 1 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; FGO § 69 ;

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen; nicht steuerbare Dividendenausschüttungen aus dem EK 04 nicht in die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht einzubeziehen

FG München, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 9 V 958/04

DRsp Nr. 2004/12102

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen; nicht steuerbare Dividendenausschüttungen aus dem EK 04 nicht in die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht einzubeziehen

1. Hat der Aktionär einer AG über Jahre hinweg ausschließlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbare Dividendenausschüttungen aus dem EK 04 erhalten, so fehlt ihm die Überschusserzielungsabsicht mit der Folge, dass er Finanzierungszinsen für den Aktienerwerb nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen darf. 2. Die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG von 10 % auf 1 % ab 1.1.2001 führt nicht zur Begründung der (ansonsten fehlenden) Überschusserzielungsabsicht für die Vorjahre.

Normenkette:

EStG (2000) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 8 ; EStG (2001) § 17 Abs. 1 S. 1 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (ASt) ist Mitglied des Vorstands der TA-AG (TA). Im Dezember 1993 erwarb er 122.775 Aktien der TA zum Preis von 19.407.626 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der ASt Kredite über insgesamt 17.286.792 DM auf. 1994 erwarb der ASt weitere 14.585 Aktien der TA zum Preis von 2.324.904 DM, die ebenfalls fremdfinanziert wurden. Die Beteiligung des ASt am Kapital der TA betrug stets mehr als 1 %, jedoch weniger als 10 %.