FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2008
1 K 3685/06 E
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG (1997) § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG (1997) § 19; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 172

Überschusserzielungsabsicht; Kapitalvermögen; Darlehenszinsen; Negative Einkünfte; Darlehensverzicht; Feststellungslast - Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 3685/06 E

DRsp Nr. 2009/1550

Überschusserzielungsabsicht; Kapitalvermögen; Darlehenszinsen; Negative Einkünfte; Darlehensverzicht; Feststellungslast - Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Die Rückzahlung von Zinseinnahmen, durch die nur die eigenen Refinanzierungskosten des Darlehensgebers abgedeckt werden sollten, ist mangels ursprünglicher Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens steuerbar. 2. Der Darlehensverzicht eines nur unwesentlich beteiligten (1,64 %) GmbH-Geschäftsführers gegenüber seinem Arbeitgeber kann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn die finanzielle Unterstützung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorrangig durch die Gesellschafterstellung veranlasst war. Die Motive für den späteren Darlehensverzicht sind demgegenüber unerheblich. 3. Für die gegenteilige Annahme der vorrangigen Veranlassung der Darlehensgewährung durch die Arbeitnehmerstellung trägt der Arbeitnehmer die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG (1997) § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG (1997) § 19; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand: