Übertragung eines Erbteils

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung 4/11.1 Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen - Einzelunternehmen 

Übertragung eines Erbteils

Autor: Löbe

Unentgeltliche Übertragung eines Erbteils

Der Miterbe ist in der Verfügung über seinen Erbanteil nicht beschränkt. Zivilrechtlich ist er nicht daran gehindert, seinen Erbanteil zu verschenken oder zu verkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfügung auf den gesamten Erbteil erstreckt, da §  2033 Abs.  2 BGB bestimmt, dass über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht verfügt werden darf, solange keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Der Vertrag, mit dem über diesen Erbanteil verfügt wird, bedarf nach §  2033 Abs.  1 Satz 2 BGB der notariellen Form.

Soweit die Übertragung eines Erbteils unentgeltlich erfolgt, bedeutet dies für die Einkommensteuer, dass der Erwerber weder Anschaffungskosten tätigt – er erhält den Erbteil unentgeltlich – noch der Übertragende hinsichtlich des betrieblich gebundenen Vermögens einen Veräußerungserlös erzielt. Der Beschenkte führt gem. §  6 Abs.  3 EStG die Buchwerte des übernommenen Unternehmens, welches sich im Erbteil niederschlägt, fort.

Entgeltliche Übertragung eines Erbteils