Voraussetzungen

Autoren: Müller/Ott

Folgende Übersicht zeigt die Voraussetzungen für das Entstehen von einbringungsgeborenen Anteilen i.S.v. § 21 UmwStG :

Einbringungsgegenstand

ein Betrieb

ein Teilbetrieb

Mitunternehmeranteil oder Teil eines Mitunternehmeranteils

mehrheitvermittelnde Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft

Bewertung durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft

mit dem Buchwert

einem Zwischenwert

Gegenleistung

Neue Anteile