Übertragung der Pensionsanwartschaft auf eine andere Gesellschaft

Autor: Ott

Werden Pensionsansprüche auf eine andere Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten echten Arbeitgeberwechsels übertragen, kann der Wert einer vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach §  4 Abs.  2 Nr. 2 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. In diesem Fall führt der geleistete Übertragungswert zu einem Lohnzufluss, der unter den Voraussetzungen des §  3 Nr. 55 EStG steuerfrei bleibt. Die späteren Pensionsleistungen gehören nach §  3 Nr. 55 Satz 3 EStG zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn eine Übertragung nach §  4 Abs.  2 Nr. 2 BetrAVG nicht stattgefunden hätte.