FG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2011
6 K 3060/08 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 21 Abs. 2 Satz 1; KStG § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; AO § 42; HGB § 341e Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 11 Abs. 1; UmwG §175 Nr. 2 Buchst. b; UmwG § 180 Abs. 1; UmwG § 181 Abs. 1; UmwG § 185;

Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung - Zuführung von Gewinnen aus der Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven; Übertragung; Vermögen; Rückstellung; Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung; Vermögensübertragung; Stille Reserven; Gestaltungsmissbrauch; Vermögensübertragungsgewinn

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 3060/08 K,F

DRsp Nr. 2011/4618

Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung - Zuführung von Gewinnen aus der Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven; Übertragung; Vermögen; Rückstellung; Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung; Vermögensübertragung; Stille Reserven; Gestaltungsmissbrauch; Vermögensübertragungsgewinn

1. Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, die von einem VVaG in zeitlichem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine AG nach § 185 UmwG erzielt werden und nicht auf Zahlungen des Übernehmers des Versicherungsgeschäfts für den Verlust des vermögensrechtlichen Teils der Vereinsmitgliedschaft beruhen, gehören nicht zum Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 Abs. 1 UmwG, für den die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) ausgeschlossen ist. 2. Die der Bildung einer RfB zugrunde liegende Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven zugunsten der Versicherungsnehmer anstelle einer Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Übernehmerin gegen Ausgleichszahlung stellt keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Tenor