FG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2009
4 K 12096/05
Normen:
EStG § 6b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1638

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen - Übertragung; Rücklage; LuF-Anlagevermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 12096/05

DRsp Nr. 2009/20777

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen - Übertragung; Rücklage; LuF-Anlagevermögen

1. § 6b EStG ist dahin zu interpretieren, dass eine Übertragung der in einem Gewerbebetrieb entstandenen stillen Reserven auf zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende WG zulässig ist, wenn der Veräußerungsgewinn nicht der GewSt unterliegt. 2. Da der bei Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist und damit nicht der GewSt unterliegt, kann die GewSt durch die Übertragung stiller Reserven auf Ersatz- WG gemäß § 6b EStG nicht verloren gehen. Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs resultieren und nicht der GewSt unterliegen, werden daher von dem Übertragungsverbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst.

Normenkette:

EStG § 6b;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Übertragung einer nach dem Verkauf eines Betriebes nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Rücklage auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen.