FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2014
5 K 5225/12
Normen:
UStG 2005 § 3 Abs. 1; UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; UStG 2005 § 6a Abs. 1 S. 1; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a Abs. 1 S. 1; BGB § 1008;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1187

Übertragung eines Miteigentumsanteils als Lieferung Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 5225/12

DRsp Nr. 2014/18567

Übertragung eines Miteigentumsanteils als Lieferung Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils handelt es sich um eine Lieferung und nicht um eine sonstige Leistung. Weder aus Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL noch aus § 3 Abs. 1 UStG geht hervor, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn sich die Übertragung der Verfügungsmacht auf einen körperlichen Gegenstand in seiner Gesamtheit bezieht. 2. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann steuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist (vgl. EuGH v. 27.9.2007, C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861; BFH v. 6.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das FA das Verbringen des Liefergegenstandes in den anderen Mitgliedstaat nicht bestreitet.

Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Änderung des Bescheides vom 15.3.2013 dahingehend neu festgesetzt, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem X-Buch im Jahr 2008 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.