FG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2014
14 K 2968/09 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 5 Satz 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 883
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 68

Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 14 K 2968/09 F

DRsp Nr. 2015/1790

Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine durch normerhaltende Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke, soweit die Norm entgegen ihrem Zweck die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst. Dieser Übertragungsvorgang stellt keine steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG dar. Im Falle einer Sachwertabfindung durch – keinen Teilbetrieb umfassende - Einzelwirtschaftsgüter wird die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht durch eine vorrangige Anwendung der Grundsätze der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 14.08.2008, geändert durch den Bescheid vom 31.10.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 471.292,99 Euro festgestellt und als laufender Gewinn wie folgt verteilt werden:

Beilgeladener 0,00 Euro
A 16.684,20 Euro
B 352.973,93 Euro
C 34.132,27 Euro
D