BFH - Urteil vom 28.06.2007
II R 12/06
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2108
BFH/NV 2007, 2014
BFHE 217, 260
BStBl II 2007, 785
DStRE 2007, 1516
FamRB 2008, 14
FamRZ 2007, 1812
NJW 2008, 111
NotBZ 2008, 166
ZEV 2007, 500
Vorinstanzen:
FG Nürnberg - IV 446/2004 - 9.6.2005 (EFG 2005, 1711),

Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichsanspruchs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft; Verzicht auf Ausgleichsforderung; Geldzuwendung als Vorerwerb

BFH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen II R 12/06

DRsp Nr. 2007/16345

Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichsanspruchs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft; Verzicht auf Ausgleichsforderung; Geldzuwendung als Vorerwerb

»1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. 2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: