BFH - Beschluss vom 26.09.2007
X R 23/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2333
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4770/05

Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen X R 23/07

DRsp Nr. 2007/19448

Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

1. Haben gegen ein FG-Urteil weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen, so ist ihre Zulassung versagt. 2. Die Umdeutung der unzulässigen Revision in eine NZB kommt nicht in Betracht, wenn ein Steuerberater, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das ihnen am 21. Juni 2007 zugestellte FG-Urteil haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten --einen Steuerberater-- fristgerecht, am 6. Juli 2007, Revision eingelegt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 10. Juli 2007 darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 beantragt, seine Revision als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.