OLG München - Beschluss vom 15.04.2016
34 Wx 158/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2042; BGB § 2113; BGB § 2205; BGB § 2208; BGB § 2222; GBO § 51; GBO § 52;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1302
NotBZ 2017, 107
ZEV 2016, 325
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.02.2015

Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 158/15

DRsp Nr. 2016/7668

Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

1. Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, in welchem Umfang der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumen wollte.2. Auch im Rahmen der Verfügungsbefugnisse nach § 2205 BGB hat das Grundbuchamt Beschränkungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zur Wahrung der Rechte des nicht befreiten Vorerben eingesetzte Testamentsvollstrecker Rechte des Nacherben nicht ausüben kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2042; BGB § 2113; BGB § 2205; BGB § 2208; BGB § 2222; GBO § 51; GBO § 52;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum, bestehend aus einer Wohnung, einem Kellerraum, einem Kellerabteil und einem Tiefgarageneinzelabstellplatz eingetragen. Dieses hatten sie im Erbgang nach ihren Eltern erworben.