BAG - Urteil vom 22.04.2009
4 AZR 100/08
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 6. März 1995); Sanierungstarifvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH und der IG Metall (SanTV vom 31. Mai 2005 i.d.F. vom 13. Juli 2005) Nr. 2, 3, 4, 7, 9;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 371
ArbRB 2009, 353
AuR 2010, 43
BAGE 130, 237
DB 2009, 2605
EWiR § 613a BGB 3/2010, 213
NZA 2010, 41
ZIP 2009, 2461
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1275/07
ArbG Duisburg, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2896/06

Umfang der bei einem Betriebsübergang transformierten Normen; Bindung des nicht tarifgebundene Betriebserwerbers wie ein aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretener Arbeitgeber; Anwendung der Grundsätze auf einen Sanierungstrifvertrag; Darlegungslast bei Geltendmachung v on Überstunden

BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 100/08

DRsp Nr. 2009/24171

Umfang der bei einem Betriebsübergang transformierten Normen; Bindung des nicht tarifgebundene Betriebserwerbers wie ein aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretener Arbeitgeber; Anwendung der Grundsätze auf einen Sanierungstrifvertrag; Darlegungslast bei Geltendmachung v on Überstunden

1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Dies gilt auch für eine dort bereits festgelegte dynamische Veränderung, die erst nach dem Betriebsübergang eintreten soll. 2. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrages nach § 3 Abs. 3 TVG eintreten würde. Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrages. Orientierungssätze: