FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2004
5 K 448/02
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1359

Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen und Verkauf des Einzelunternehmen innerhalb von fünf Jahren; Gewerbesteuermessbescheid 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 448/02

DRsp Nr. 2004/4394

Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen und Verkauf des Einzelunternehmen innerhalb von fünf Jahren; Gewerbesteuermessbescheid 1997

Wird die Betriebs-GmbH auf das bisherige Besitz-Einzelunternehmen verschmolzen und dieses innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn voll der Gewerbesteuer. Die Steuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst nicht nur die vor der Verschmelzung in der Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven, sondern auch die stillen Reserven, die im Betriebsvermögen des übernehmenden Personenunternehmens (hier: Einzelunternehmen) vor der Verschmelzung vorhanden waren.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) war bis 1994 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... GmbH (im Folgenden: ... GmbH). Da das Betriebsgrundstück seit 1979 vom Einzelunternehmen des Kl an die ... GmbH vermietet wurde, lag zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung vor. Mit Vertrag vom 22. August 1995 wurde die ... GmbH zum 31. Dezember 1994 mit der Einzelfirma ..., dem bisherigen Besitzunternehmen, verschmolzen. Nach § 2 des Verschmelzungsvertrages ist als Verschmelzungsbilanz die Bilanz der ... GmbH zum 31. Dezember 1994 ohne Aufstockung beim Handelsregister eingereicht worden.