Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Testamentserrichtung; Kenntnis anderweitiger Ersatzmöglichkeit
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 72/99
DRsp Nr. 2002/7254
Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Testamentserrichtung; Kenntnis anderweitiger Ersatzmöglichkeit
»1. Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.2. Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.3. Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.4. Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.«
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