BGH - Urteil vom 18.04.2002
IX ZR 72/99
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1, 2 ; BGB § 249 S. 1 § 251 Abs. 1 § 252 § 852 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2002, 1384
BGHZ 150, 319
DB 2002, 1435
DNotZ 2002, 768
JZ 2003, 102
NJW 2002, 2787
NZG 2002, 1010
VersR 2002, 1158
WM 2002, 2210
ZEV 2002, 322
ZIP 2002, 1144
ZNotP 2002, 357
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Testamentserrichtung; Kenntnis anderweitiger Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 72/99

DRsp Nr. 2002/7254

Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Testamentserrichtung; Kenntnis anderweitiger Ersatzmöglichkeit

»1. Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt. 2. Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu. 3. Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt. 4. Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1, 2 ; BGB § 249 S. 1 § 251 Abs. 1 § 252 § 852 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand: