FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2008
II 127/05
Normen:
AO § 44 Abs. 2 S. 3 ; AO § 71 ; AO § 191 Abs. 5 S. 2 ; AO § 225 Abs. 2 ; BGB § 1975 ; BGB § 1990 ;

Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen II 127/05

DRsp Nr. 2008/11713

Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

1. Der Grundsatz der anteiligen Haftung für Umsatzsteuer bei mangelnder Liquidität zum Fälligkeitszeitpunkt auch bei Steuerhinterziehung erfährt Einschränkungen, wenn durch die Steuerhinterziehung der Liquiditätsentzug zur Finanzierung von Schwarzlöhnen und zur Finanzierung eines aufwändigen Lebensunterhalts verdeckt wird. 2. Unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät der Haftung ist zu Gunsten des wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Haftenden die gemäß § 225 Abs. 2 AO bestimmte Tilgungsreihenfolge beachtlich. 3. Ein gegenüber den Erben des Steuerschuldners im Nachlassverwaltungsverfahren ausgesprochener Erlass wirkt nicht gegenüber dem Haftungsschuldner. Die Einschränkung der Erlasswirkung gemäß § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt nicht nur für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 2 S. 3 ; AO § 71 ; AO § 191 Abs. 5 S. 2 ; AO § 225 Abs. 2 ; BGB § 1975 ; BGB § 1990 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des verstorbenen A. B. gemäß § 71 AO in Haftung genommen hat.