OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2016
8 W 59/15
Normen:
BGB § 2; BGB § 2209; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 2338 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1496
ZEV 2016, 329
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 84/15

Umfang der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskehr von Erträgnissen des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 8 W 59/15

DRsp Nr. 2016/7030

Umfang der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskehr von Erträgnissen des Nachlasses

1. Ein Testamentsvollstrecker ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren. Allerdings sind Nutzungen dann herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des oder der Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden (Erbschaftssteuer) erforderlich ist. Wenn die Einkünfte des Nachlasses dazu ausreichen, hat der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben aus die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwenigen Mittel zu gewähren.2. Zu den Grenzen der Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamtensvollstrecker.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 84/15) vom 6. August 2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2; BGB § 2209; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 2338 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am ...Oktober 2011 verstorbenen A.

1. 2. 1. 2.