FG Münster - Urteil vom 27.04.2010
9 K 5258/07 G
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d);
Fundstellen:
EFG 2011, 70

Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

FG Münster, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 5258/07 G

DRsp Nr. 2010/18687

Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG erfasst nicht Schadensersatzleistungen, die wegen Nichterrichtung einer begünstigten Einrichtung im Sinne der Vorschrift gezahlt werden.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d);

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Schadensersatzleistung unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fällt.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Dialysezentrum in D-Stadt in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaftspraxis X. und Dr. Y. GbR. Während einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 verständigten sich die Klägerin und die Betriebsprüfung darauf, dass die Gewerbeerträge nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG steuerfrei seien. Es handele sich bei dem Dialysezentrum um eine "Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen". Pflegebedürftig seien die behandelten Personen deshalb, weil sie nicht imstande seien, ihre Blase zu entleeren und insoweit auf die Hilfe des Dialysezentrums angewiesen seien - vgl. BMF vom 14. November 1997 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, BStBl I 1997, 957, § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs XI - (so die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Januar 2004).