BAG - Urteil vom 20.05.2010
8 AZR 1011/08
Normen:
BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 826;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 22
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 265/08
ArbG München, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7125/07

Umfang der Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 1011/08

DRsp Nr. 2010/17140

Umfang der Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. a) Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. b) Die Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber. c) Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen, Betriebsveräußerer und Betriebserwerber insoweit als Einheit behandelt werden. 2. a) Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. b) Bezüglich des Zeitmoments kann nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment nicht erst mit der umfassenden und inhaltlich richtigen Unterrichtung eines Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen beginnt.