BAG - Urteil vom 11.11.2010
8 AZR 169/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 613a; BetrVG § 77; BetrVG § 111; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 381/08
ArbG München, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2418/07

Umfang der Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 169/09

DRsp Nr. 2011/2868

Umfang der Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. a) Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. b) Die Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber. c) Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen, Betriebsveräußerer und Betriebserwerber insoweit als Einheit behandelt werden. 2. a) Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. b) Bezüglich des Zeitmoments kann nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment nicht erst mit der umfassenden und inhaltlich richtigen Unterrichtung eines Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen beginnt.