Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs
BGH, Urteil vom 06.05.1982 - Aktenzeichen IX ZR 36/81
DRsp Nr. 1994/4870
Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs
A. Neben der Forderung auf Auskunft ergibt sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ein weiterer Anspruch daraus, daß der Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ermittelt wird. B. Die Kosten, die mit der Erfüllung der Leistungsansprüche auf Erteilung eines Verzeichnisses oder auf Ermittlung und Angabe des Wertes entstehen, hat der Schuldner zu tragen, weil er die Leistung schuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die Erfüllung Kosten verursacht. C. Der Auskunftsberechtigte kann jedenfalls dann nach erteilter Auskunft und Wertangabe eine weitere Bewertung durch einen Sachverständigen verlangen, wenn eine zuverlässige Bewertung durch den Inhaber des Vermögensgegenstandes selbst oder aufgrund seiner Angaben durch den Auskunftsberechtigten nicht möglich ist. Die damit entstehenden Kosten des Gutachters hat der Auskunftsberechtigte zu tragen.
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