BFH - Urteil vom 16.11.2005
X R 6/04
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 308
BFH/NV 2006, 693
BFHE 211, 518
BStBl II 2008, 62
DB 2006, 257
DStR 2006, 175
GmbHR 2006, 220
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 5 K 448/02 - 14.1.2004 (EFG 2004, 756),

Umfang des nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns - Anwendbarkeit des UmwStG 1995

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen X R 6/04

DRsp Nr. 2006/1337

Umfang des nach § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns - Anwendbarkeit des UmwStG 1995

»Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war.«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1994 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Autohaus X-GmbH (GmbH).

Die GmbH betrieb ihr Unternehmen auf einem Grundstück, das ihr vom Kläger seit 1979 vermietet worden war. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand deshalb eine Betriebsaufspaltung.

Mit Vertrag vom 22. August 1995 wurde die GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 auf das bisherige Besitzunternehmen verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung führte das aufnehmende Einzelunternehmen die Buchwerte der GmbH fort.